Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ERWE Handels.g.b.H.

1. Präambel

1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufs‑ und Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen die der Auftragnehmer eines Auftrages durchführt.

1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.

2. Angebote/Preise

2.1 Die Angebote bzw. die Preise des Auftragnehmers, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn dies nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, gültig ab Lager Feldkirchen in Kärnten.

2.2 Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor.

2.3 Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.

2.4 Die genannten Preise gelten exklusive Transport‑, Versicherungs‑ und Aufstellungskosten, soweit in einem schriftlichen Angebot nichts anderes angegeben ist, und enthalten keine Umsatzsteuer.

2.5 Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO und es sind die jeweils am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise maßgebend

2.6 Für geliefertes Verpackungsmaterial wurde bereits vom Auftragnehmer ein Entsorgungsbeitrag entrichtet und wird vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen und es verpflichtet sich der Auftraggeber, die ordnungsgemäße Entsorgung über die Haushaltssammlung, über Altstoffsammelzentren oder gewerbliche Sammler oder Kommunen selbst durchzuführen.

3. Lieferung

3.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

3.2 Teillieferungen sind möglich.

3.3 Beanstandungen aus Transportschaden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen drei Tagen, vorzubringen

3.4 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs‑ und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggeber als vorweg genehmigt

3.5 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entheben den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

3.6 Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.

Im allgemeinen werden die Lieferungen wie folgt vorgenommen:

Bei Sendungen unter 0,5 kg erfolgt der Versand per Briefpost, bei Sendungen zwischen 0,5 und 5 kg erfolgt der Versand mittels Paketdienst, je Sendung werden € 5,90 verrechnet, in diesem Betrag sind die Verpackungs- und Transportkosten abgegolten, Sendungen mit einem Warenwert über € 150,- erfolgen frei Haus.

Nachnahmesendungen erfolgen grundsätzlich mittels Paketdienst und es kommen zusätzlich € 4,40 je Sendung zur Verrechnung.

Weiters wird bei Nachnahmesendung kein Skontoabzug gewährt..

Die angeführten Versandkostensätze sind der derzeitige Stand und unterliegen ständigen Preisänderungen. Es kommen die jeweils am Tag des Auftrags gültigen Sätze zur Verrechnung.

3.7 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

4. Kostenvoranschlag/Angebote

4.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Alle Angebote sind, sofern nicht anders vermerkt, freibleibend.

5. Mahn‑ und Inkassospesen

5.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm die in den jeweiligen Mahnungen angeführten Mahnspesen, Verzugszinsen sowie die aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros zu ersetzen, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren

6. Gewährleistung, Reklamationen und Warenrücksendungen

6.1 Offensichtliche Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferungen sind innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Wareneingang, verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist unterliegt grundsätzlich den vom Gesetzgeber zum Lieferzeitpunkt festgelegten Fristen.

Reklamationen wegen Falschlieferung bei telefonischer Bestellung sind ausgeschlossen.

Ebenso ausgeschlossen von Gewährleistungen und/oder Garantieansprüchen sind Verschleißteile wie Fräser, Bürsten und Sperrwerkzeugeinsätze, die auch durch ordnungsgemäßen Einsatz einem Verschleiß unterliegen.

Warenrücklieferungen jeder Art werden nur nach unserer schriftlichen Zustimmung angenommen. Mehrkosten, die durch nicht mit uns vereinbarten Rücklieferungen anfallen, werden in Rechnung gestellt.

Grundsätzlich werden bestellte Waren weder zurückgenommen noch umgetauscht. Sollte bestellte Ware rückgeliefert oder umgetauscht werden, ist vorher in jedem Fall unser Einvernehmen herzustellen. Ohne unsere Einwilligung retournierte Ware wird dem Auftraggeber in unserem Lager abholbereit gestellt und nicht vergütet. Nach Ablauf eines Jahres wird diese Ware von uns entsorgt bzw. auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers zu seinen Lasten (unfrei) retourniert.

Sollten Waren zur Ansicht bestellt werden, so hat dies der Auftraggeber in jedem Fall schriftliche auf der Bestellung zu vermerken, andernfalls gilt die Ware als fest bestellt.

7. Zahlung

7.1 Die Rechnungslegung erfolgt einmal monatlich in Form einer Sammelrechnung. Lieferungen und Leistungen, die einen Warenwert von € 350,- exkl. Ust übersteigen, werden sofort in Rechnung gestellt, ebenso Waren, die für den Auftraggeber keine Handelswaren sind (z.B. Investitionsgüter oder Ersatzteile), sowie Nachnahmelieferungen.

7.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

7.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie oder Gewahrleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

7.4 Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

7.5 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

7.6 Ist der Auftraggeber so derartig in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch den Auftragnehmer eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offenen Rechnungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe hinfällig sind.

7.7 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit des Käufers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw.. Sicherstellungen zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

8. Eigentumsrecht

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.

8.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen, zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet.

8.3 Sollte die noch im Eigentum des Auftragnehmers gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen. Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des Auftragnehmers steht.

8.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch den Auftragnehmer dar.

8.5 Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden diesbezüglicher Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht

9.1 Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz des Auftragnehmers ausdrücklich vereinbart,

9.2 Es gilt österreichisches materielles Recht Die Anwendbarkeit des UN‑Kaufrechtes wird ausgeschlossen

10. Datenschutz und Adressenänderung

10.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet. dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn‑ bzw. Geschäftsadresse bekannt zugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden

11. Schlussbestimmungen

11.1 Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

11.2 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhalturig der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt.

11.3 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verkaufs‑ und Lieferbedingungen, aus welchem Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wortes sowie wegen Irrtums anzufechten

11.4 Abweichend getroffene Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.